Rechtsprechung
BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- DFR
Biologischer Vater
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Teilweise Verfassungswidrigkeit des ausnahmslosen Ausschlusses des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung und vom Umgangsrecht auch in Fällen sozial-familiärer Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem ...
- Kanzlei Prof. Schweizer
Rechtliche Stellung eines biologischen Vaters
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...
- Judicialis
BGB § 1592; ; BGB § ... 1592 Nr. 1; ; BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1593; ; BGB § 1600; ; BGB § 1600 Abs. 1; ; BGB § 1600 d; ; BGB § 1600 d Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1634 a.F.; ; BGB § 1666; ; BGB § 1684; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1685; ; BGB § 1711 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 2 a.F.; ; FGG § 63 a a.F.; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; GG Art. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 14
- fr-blog.com
Sorgerecht der Väter nicht ehelicher Kinder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 6 Abs. 1
Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- AG Köln, 25.01.1994 - 52 X 138/93
- LG Köln, 05.09.1995 - 1 T 657/94
- OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 105/96
- AG Leverkusen, 28.02.2001 - 30 (33) F 223/00
- OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01
- EGMR, 13.06.2002 - 58364/00
- BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01
- BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 1493/96
- EGMR, 15.05.2008 - 58364/00
Papierfundstellen
- BVerfGE 108, 82
- NJW 2003, 2151
- MDR 2003, 748
- NVwZ 2003, 1503 (Ls.)
- FamRZ 2003, 816
- FamRZ 2008, 2185 (Ls.)
- Rpfleger 2003, 417
Wird zitiert von ... (157) Neu Zitiert selbst (28)
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).
Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 ), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht.
Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256 ).
- BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).
b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119 ).
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).
Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (…vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).
- BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE 103, 89 ).Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).
- BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98
Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 99, 145 ).
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 ).Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).
- BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).
- BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97
Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht.Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen.
- BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
Ehelichkeitsanfechtung
Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 ).Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur Anfechtung der Ehelichkeit).
- OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01
Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) …
- OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 105/96
- LG Köln, 05.09.1995 - 1 T 657/94
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
Volljährigenadoption I
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
- BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85
Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung …
- BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
Sorgerecht für nichteheliche Kinder
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
Ehelichkeitsanfechtung
- BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich …
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62
Zusammenveranlagung
- BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85
Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in …
- BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68
Augstein
- BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87
Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind …
Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 ).
Die Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde im Jahr 2004 in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. - (BVerfGE 108, 82) eingeführt.
In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, in seinem Interesse schützt, die Stellung des rechtlichen Vaters einzunehmen, und ihm damit grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfGE 127, 132 ).
Als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG natürliches Recht der Eltern hängt es nicht von einer Verleihung durch den Staat ab, sondern wird als vorgegebenes Recht von diesem anerkannt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 108, 82 ).
Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 108, 82 ).
Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung (…Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 79, 203 ; 80, 286 ; 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).
Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ;… siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).
Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, wenn diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 135, 48 ; siehe auch bereits BVerfGE 108, 82 ).
Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).
Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat (…Rn. 3; vgl. BVerfGE 24, 119 ; 133, 59 ), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete soziale Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).
Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass diejenigen Personen, die dem Kind "das Leben gegeben haben", von Natur aus bereit und berufen sind, die mit dem Elterngrundrecht notwendig verbundene Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).
Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).
Die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ist ein wesensbestimmender Bestandteil des Elterngrundrechts unabhängig davon, ob die verfassungsrechtliche Elternstellung auf Abstammung oder auf fachrechtlich begründeter Zuordnung beruht (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).
Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).
Jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt (…Rn. 3, 38), bei denen die Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung angenommen werden kann (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ), sind im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.
Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stehen die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen (siehe aber BVerfGE 108, 82 ).
Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Zum anderen dürfte es im Vergleich zu dem auf zwei Personen begrenzten Innehaben von Elternverantwortung häufig schwieriger sein, elterliches Versagen bei der Wahrnehmung der Pflicht zu Pflege und Erziehung den einzelnen Elternteilen so zuordnen zu können, dass der Staat das ihm im Interesse des Kindes überantwortete Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG kindeswohlorientiert gegenüber den jeweils einzelnen Elternteilen wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
aa) (1) Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes (…Rn. 3, 38) auszurichten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Allerdings ist es ihm bei Regelungen zur Begründung rechtlicher Vaterschaft erlaubt, dafür nicht eine Feststellung der leiblichen Abstammung im Einzelfall zu verlangen, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der sozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft zur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung zu schließen und daran die Zuordnung der rechtlichen Eltern auszurichten, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).
Entsprechendes gilt für die mit Zustimmung der Mutter erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB), die zum Ausdruck bringt, dass dieser zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Schließt das Fachrecht - verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig (…vgl. Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 365;… Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 187;… siehe auch Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind - Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, S. 37), wenn auch nicht geboten (…Rn. 43) - eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
(b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ;… siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.N.).
Frühzeitiges und umfassendes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft erlaubt regelmäßig den Schluss, dass der leibliche Vater als einer der beiden Elternteile, die dem Kind das Leben gegeben haben, bereit ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 159, 223 ) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Eine solche Zuordnung schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind (vgl. BVerfGE 108, 82 ) vor allem dann, wenn die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der Statusebene möglichst als dauerhaft ausgestaltet ist.
Dann fördert die Beendigung seiner Vaterschaft jedenfalls bei der geltenden Rechtslage zur Vaterschaftsanfechtung das Erreichen des Ziels, eine Übereinstimmung der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft herbeizuführen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ).
Dieses Interesse ist aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
(ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als Eltern-Kind-Zuordnung (Statusebene) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ) und Stieffamilien (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ) einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ; stRspr).
Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 108, 82 ).
Das Familiengrundrecht schützt dann das Interesse von Kind und Vater am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Die für seine Entwicklung erforderliche Sicherheit des Kindes erstreckt sich nicht nur auf die rechtliche Zuordnung zu seinen Eltern auf der Statusebene, sondern bezieht sich auch auf die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für es trägt (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).
Darüber hinaus bedarf es bei einer die Mutter und zwei rechtliche Väter umfassenden rechtlichen Elternschaft einer klaren und eindeutigen Zuweisung der jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auch deshalb, um personell festmachen zu können, wem gegenüber das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auszuüben ist und gegen wen gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen (vgl. §§ 1666 ff. BGB) zu richten sind (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Mit der impliziten Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile verfolgt der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) ergibt (…vgl. BTDrucks 15/2253, S. 7, 11), das als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel, dem Kindeswohl möglicherweise nicht dienliche Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Elternteilen zu vermeiden (vgl. auch BVerfGE 108, 82 ).
Einerseits will er ein Vaterschaftsanfechtungsrecht für leibliche Väter einführen (infolge von BVerfGE 108, 82 ff.).
Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption).
Das nicht unerhebliche Gewicht der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vätern als Trägern des Elterngrundrechts ein Anfechtungsrecht auch dann versagt bleibt, wenn nach einer ersten, wegen des damaligen Eingreifens der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglosen Anfechtung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Insbesondere fehlt es an der für die verfassungsrechtliche Elternverantwortung auch maßgeblichen Pflichtenkomponente (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 m.w.N.).
Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).
Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar wenn er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. BVerfGE 108, 82 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.N.;… zur notwendigen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).
Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind ist in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht wird (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).
Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Umgekehrt erhielte das Kind bei einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach Wegfall der Negativvoraussetzung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 ) erteilten Regelungsauftrags allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 25 f.).
Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ) hat, wenn mit der rechtlichen Vaterschaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (…vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11).
Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.
Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).
a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).
Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
- BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18
Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen …
Die Vorschrift gehört zu den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 ff. …und vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1885 Rn. 25 f.; BVerfG FamRZ 2003, 816, 818 f.; vgl. auch Reinhardt RPflStud 2018, 33, 34 f.).Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818;… BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ 2016, 8, 12;… Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34).
Diese Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden, und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf Umgang (BVerfG FamRZ 2003, 816, 821; FamRZ 2010, 1621; FamRZ 2013, 521, 525 f.).
Grundrechtsträger sind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 819 f.; FamRZ 2010, 1621).
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Vaterschaftsfeststellung
Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl.BVerfGE 108, 82 ).(3) Der Gesetzgeber ist zwar nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl.BVerfGE 108, 82 ).
Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl.BVerfGE 108, 82 unter Bezugnahme auf 79, 256 ).
Sein Ziel wie seine Anforderungen sind nicht auf die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt, sondern dienen der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebots, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen (vgl.BVerfGE 108, 82 ).
a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl.BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ).
Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehungen ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl.BVerfGE 108, 82 ).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig
Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch im Jahr 2003, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos das Anfechtungsrecht zu verweigern (BVerfGE 108, 82 ff.).Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfechtung durch den biologischen Vater mit der Aufnahme dieses Negativmerkmals (§ 1600 Abs. 2 BGB) im Wesentlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der bestehenden rechtlichen Familie umgesetzt (vgl. BVerfGE 108, 82).
Das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
- OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung …
Da die genetische Abstammung bzw. Zeugung des Kindes "weniger offenkundig" ist, wird die Zuordnung an äußerliche Kriterien bzw. "tatsächliche Umstände oder soziale Situationen" angeknüpft, die erkennbar eine große Wahrscheinlichkeit der genetischen Verbindung versprechen (BVerfGE 79, 256 ff. = FamRZ 1981, 255; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 818 [Rn. 56];… Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl., § 52 Rn. 2, 27).Auch die begrenzte Möglichkeit des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 anfechten zu können, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht besteht, stellt die gesetzliche Wertung für die Zuordnung des Mannes, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit deren Zustimmung die Vaterschaft anerkannt hat, nicht infrage, sondern will insbesondere zum Wohl des Kindes das bestehende Familiengefüge erhalten (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2013, 816, 821 [Rn. 74 ff.]) und nicht auflösen.
Die den Eltern gegenüber ihrem Kind obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ist als dessen wesensbestimmender Bestandteil mit ihrem Elternrecht verbunden (BVerfGE 24, 119 ff. = FamRZ 1968, 578, 584; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60]).
In erster Linie geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die leiblichen Eltern sind (BVerfGE 79, 256 ff. = FamRZ 1989, 255; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60];… BeckOK/Uhle Art. 6 Rn. 58a f.;… Jestaedt/Reimer in: BK Art. 6 Rn. 214 ff;… Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 6 Rn. 99;… Sachs/v.Coelln, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 54;… Robbers in: v.Mangold/Klein/Starck, 7. Aufl., Art. 6 Rn. 163).
In seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht auch den leiblichen, nicht rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesen, allerdings im Hinblick auf eine hierzu in Konkurrenz tretende rechtlich Vaterschaft nur beschränkt (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat daneben die von der Rechtsordnung anerkannte und gewährleistete Befugnis und Verantwortlichkeit der Eltern als tragenden Gesichtspunkt umschrieben, sodass vom personellen Schutzbereich des Elternrechts neben den leiblichen Eltern auch die rechtlichen Eltern erfasst sind, denen durch gesetzliche Regelungen Elternrechte zugewiesen sind (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60, 63];… Robbers in: v.Mangold/Klein/Starck, 8. Aufl., Art. 6 GG Rn. 166;… v.Münch/Heiderhoff, 7. Aufl., Art. 6 Rn. 112, 116 f.).
Zum anderen - und für den vorliegenden Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung - kann hieraus gefolgert werden, "dass diejenigen, die einem Kind das Leben gegeben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 818 [Rn. 55]; BVerfGE 24, 119, 150 = FamRZ 1968, 578, 585).
Daher mache "die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 820 [Rn. 71]).
Zugleich folgt aus dem zum Wohle des Kindes auszuübenden Elternrecht, dass dieses nur einem Elternpaar zugewiesen werden kann, denn die Ausübung elterlicher Verantwortung bedürfe einer klaren Zuweisung der Elternrolle (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 59]).
Dass den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG "zuvörderst" die Verantwortung für ihr Kind überlassen wird, beruht darauf, dass sie "in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen werden." Um eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung zu gewährleisten und Kompetenzkonflikte zu verhindern, muss daher die Zuweisung der Elternrechte im Sinne des sachlichen Schutzbereichs einfach gesetzlich klar geregelt werden (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 62]).
In vergleichbarer Weise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 825 [Rn. 123, 71]) den Gesetzgeber verpflichtet, für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater, der in den personellen Schutzbereich des Elternrechts einbezogen ist, gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung in den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen zu schaffen.
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien …
Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ).
Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).
- BFH, 05.12.2019 - II R 5/17
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- BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen …
- BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16
Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer …
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19
Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
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- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden …
- BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03
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- BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall …
- BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13
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- BVerfG, 17.04.2024 - 2 BvR 244/24
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- BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R
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- BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04
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- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
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- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16
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- BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der …
- BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
- OVG Hamburg, 20.03.2018 - 1 Bs 25/18
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; familiäre Einheit zwischen …
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater
- BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur …
- BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung …
- BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von …
- BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01
Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer …
- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § …
- OLG Karlsruhe, 12.12.2006 - 2 UF 206/06
Umgangsrecht des biologischen Vaters
- BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15
Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als …
- OLG Hamm, 20.07.2016 - 12 UF 51/16
Sozial-familiäre; Vaterschaft
- BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
- EGMR, 22.03.2012 - 45071/09
Vaterschaftsprozess: Klagen leiblicher Väter abgewiesen
- BVerfG, 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06
Keine Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG und des Rechts aus Art 6 …
- BGH, 06.12.2017 - XII ZB 371/17
Adoptionssache: Antrag auf Aufhebung der Adoption innerhalb der Dreijahresfrist; …
- OLG Celle, 27.11.2015 - 10 WF 303/15
Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung i.S. von § …
- EGMR, 22.03.2012 - 23338/09
Vaterschaftsprozess: Welchen Papa braucht das Kind?
- EGMR, 05.06.2014 - 31021/08
Deutsche Mutter fordert vergeblich Kontakt zu adoptierten Töchtern
- BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind
- OLG Frankfurt, 08.07.2019 - 1 UF 1/19
Sozial-familiäre Beziehung gem. § 1600 Abs. 2 BGB
- OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 19 A 2/14
Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen …
- OLG Köln, 30.11.2009 - 16 Wx 94/09
Frau wird "Vater" im Sinne des Gesetzes
- OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18
Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil trotz Vorliegens einer …
- BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 68/04
Beiladung des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess
- BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt …
- BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 156/09
Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare …
- OLG Karlsruhe, 16.11.2010 - 5 UF 217/10
Umgangsrecht für ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach Trennung …
- VG Köln, 13.11.2013 - 10 K 2043/12
Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Kind einer Leihmutter mit ungeklärter …
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen …
- BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 666/10
Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen …
- OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17
Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der …
- BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10
Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater …
- BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten …
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Rechtsstellung eines als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes im …
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des …
- BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98
Keine Waisenversorgung bei Tod eines Partners einer nichtehelichen …
- BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten …
- OLG Hamm, 17.03.2016 - 2 WF 31/16
Bezugsperson, sozial-familiäre Beziehung, Verlobter der Kindesmutter
- OLG Köln, 27.08.2014 - 2 Wx 222/14
Eintragung der genetischen Mutter im Geburtenregister
- OLG Dresden, 12.10.2011 - 21 UF 581/11
Umgang; Adoption; Geschwister
- BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 2073/03
Versagung eines Umgangsrechts des (nur) leiblichen Vaters verletzt nur bei …
- OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater
- OLG Köln, 17.05.2011 - 14 UF 160/10
Anfechtung der Vaterschaft durch einen Samenspender
- BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf …
- KG, 19.12.2019 - 13 UF 120/19
Sorgerechtsverfahren: Umgangsrecht des biologischen Vaters nach Stiefkindadoption …
- VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 292/15
Adoptionsvermittlung - Stellung des Jugendamtes - Auskunftsrecht des leiblichen …
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
Abschiebungshindernis des mitsorgeberechtigten Vaters
- OLG Hamm, 14.02.2007 - 11 UF 210/06
Kann der vermeintliche Vater den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten …
- OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 2 UF 386/05
Zum Umgangs- und Informationsrecht des biologischen Vaters bei bestehender …
- OLG Oldenburg, 11.03.2004 - 11 UF 11/04
Anspruch auf Feststellung der Nichtabstammung vom gesetzlichen Vater; Berechtigte …
- OLG Dresden, 02.05.2018 - 3 W 292/18
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10
Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die …
- BVerfG, 12.05.2006 - 1 BvR 254/06
Verletzung von Art 6 Abs 1 GG durch Stattgabe einer Räumungsklage, ohne die …
- OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18B
- OLG Hamm, 04.01.2016 - 12 UF 145/15
Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem …
- OLG Karlsruhe, 21.03.2016 - 2 WF 31/16
Vaterschaftsanfechtung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtung …
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Rechtstellung des biologischen Vaters im Hinblick auf eine mögliche …
- OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16
Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen …
- OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern; …
- OLG Düsseldorf, 15.09.2003 - 8 UF 14/03
Umgangsrecht des biologischen Vaters
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 13 S 2157/06
Zum rechtlichen Ausreisehindernis für einen sog. de-facto-Vater als Bezugsperson
- OLG Celle, 24.11.2004 - 15 UF 2/04
Erstattungsanspruch eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten Scheinvaters …
- OLG Stuttgart, 21.03.2006 - 15 UF 4/06
Umgangsrecht der leiblichen Mutter nach Erteilung der Einwilligung zur Adoption
- OLG Bremen, 27.08.2012 - 4 UF 89/12
Umgangsrecht einer Tante des Kindes
- EGMR, 18.03.2008 - 33375/03
H.-G. H. gegen Deutschland
- OLG Brandenburg, 05.09.2011 - 9 UF 134/10
Vaterschaftsanfechtung: Fristbeginn für eine behördliche Anfechtung; Darlegungs- …
- BGH, 17.02.2010 - XII ZA 40/09
Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung des Vaters mit seinem mit …
- OLG Frankfurt, 09.01.2007 - 3 UF 124/06
Vaterschaftsanfechtung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des …
- OLG Rostock, 30.10.2004 - 10 WF 76/04
Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern mit dem Enkelkind; …
- OLG Zweibrücken, 08.04.2021 - 6 UF 19/21
Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters; …
- LG Saarbrücken, 15.04.2008 - 9 O 320/07
Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen …
- BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
- OLG Zweibrücken, 08.03.2016 - 2 UF 9/16
Vaterschaftsfeststellungsverfahren des biologischen Vaters: Berufung der Mutter …
- OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 11 WF 141/14
Bestellung des Jugendamtes zum Vormund eines minderjährigen Kindes: …
- OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
Umgangsrecht der Geschwister eines Elternteils
- OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18
Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des …
- OLG Celle, 26.07.2004 - 10 UF 147/04
Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann der an Eides statt …
- OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20
Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren; …
- OLG Brandenburg, 12.05.2015 - 10 UF 28/14
Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters
- VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08
Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen
- OVG Hamburg, 17.06.2008 - 4 Bs 76/08
Ausländer; Abschiebung; Berücksichtigung eines Umgangsrechts mit leiblichem Kind
- VG Stuttgart, 08.08.2007 - 2 K 3070/07
Schutz der Vater-Kind-Beziehung im Ausländerrecht
- AG München, 11.11.2021 - 542 F 6701/21
Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis, …
- OLG Oldenburg, 28.06.2010 - 13 UF 12/10
Rechtstellung des biologischen Vaters gegenüber der Kindesmutter; Anspruch auf …
- OVG Niedersachsen, 19.12.2005 - 11 ME 359/05
Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; ausländischer Elternteil; Ausübung; …
- SG Hannover, 01.11.2016 - S 54 AS 697/16
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender Bedarf - Kosten der …
- OLG Nürnberg, 06.11.2012 - 11 UF 1141/12
Berechtigung des potentiellen leiblichen Vaters zur Vaterschaftsanfechtung; …
- VG Schleswig, 06.03.2018 - 11 B 35/18
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
- KG, 03.11.2014 - 3 UF 65/14
Vaterschaftsanfechtungverfahren: Anfechtungsrecht des vermeintlichen biologischen …
- OLG Karlsruhe, 21.01.2010 - 2 UF 69/08
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung …
- VerfGH Bayern, 21.10.2008 - 113-VI-07
Erhebung eines Kurbeitrags von Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt …
- OLG Bremen, 31.10.2006 - 4 WF 110/06
Erstreiten der Vaterschaft durch den leiblichen - aber nicht rechtlichen - Vater
- OLG Celle, 18.05.2004 - 21 UF 67/04
"Vorrang" der sozialen Familie; Umgangsrecht der vermeintlich leiblichen …
- OLG Karlsruhe, 28.08.2023 - 5 UF 125/22
Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses wegen fehlender Beteiligung des potentiellen …
- OLG Dresden, 24.09.2020 - 21 UF 385/20
Beteiligung eines Vaterschaftsprätendenten am Adoptionsverfahren
- OVG Bremen, 20.09.2013 - 1 B 143/13
Duldungsanspruch und Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis …
- VG Münster, 26.11.2019 - 8 L 1025/19
Verteilung Zuweisung landesintern
- OLG Hamm, 09.11.2010 - 2 WF 201/10
Stiefmütterlicher Umgang
- OLG Saarbrücken, 07.01.2005 - 6 WF 91/04
Unterhaltsregress des Scheinvaters: Ausschluss einer Inzidentprüfung der …
- VG Arnsberg, 15.12.2022 - 5 K 4118/19
- VGH Bayern, 16.08.2018 - 10 CE 18.1335
Anspruch auf Erteilung einer Duldung
- VG München, 20.06.2018 - M 25 E 18.1977
Tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft
- VG Gelsenkirchen, 09.11.2016 - 15 K 400/15
Ausländischer Studienabschluss; Ehegatte; teleologische Reduktion
- OVG Niedersachsen, 13.01.2010 - 4 ME 14/10
Sozial-familiäre Beziehung zwischen einem biologischem Vater und seinem Kind als …
- OLG Hamm, 03.07.2007 - 7 UF 288/06
- FG Schleswig-Holstein, 19.01.2007 - 3 V 235/06
Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die …
- VG Frankfurt/Main, 30.06.2005 - 1 E 863/05
Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung, Abschiebung, Ausreise, rechtliche …
- VG Frankfurt/Main, 01.12.2004 - 1 E 758/04
Aufenthaltserlaubnis; rechtsmissbräuchliche Anerkennungserklärung
- OLG Hamm, 01.10.2004 - 11 WF 173/04
Anspruch des tatsächlichen Vaters auf Erstattung von Unterhaltsleistungen gegen …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21
Zum Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
- VG München, 19.05.2021 - M 24 E 21.2595
Aussetzen einer Abschiebung wegen bevorstehender Vaterschaft und …
- VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
Aussetzung der Abschiebung wegen eines anhängigen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2004 - 18 B 1678/04
Anspruch auf Duldung aufgrund der Absicht einer erneuten Eheschließung mit einer …
- OVG Hamburg, 25.08.2003 - 1 Bs 227/03
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, …
- VG Ansbach, 08.12.2020 - AN 11 E 20.02053
Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- VG München, 11.10.2010 - M 24 S 10.3117
Zuzug von Kindern aus ausländischer erster Ehe der Mutter, die in zweiter Ehe …
- SG Lüneburg, 03.11.2009 - S 7 AL 126/08
Wichtiger Grund für die grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit …
- VG Lüneburg, 15.01.2008 - 1 B 36/07
Wirkung, aufschiebende; Zweifel, ernstliche; Aufenthaltserlaubnis; Unmöglichkeit …
- VG Freiburg, 04.04.2007 - 4 K 515/07
Besonderer Ausweisungsschutz bei familiärer Lebensgemeinschaft
- VG Darmstadt, 08.11.2006 - 8 G 1411/05
D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2004 - 18 B 1284/03
Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater …
- VG Stuttgart, 22.05.2020 - 11 K 345/20
Kein Aufenthaltsrecht eines biologischen Vaters ohne Vaterschaftsanfechtung
- VGH Bayern, 29.05.2015 - 21 C 15.30100
Landesinterne Umverteilung; Prozesskostenhilfe
- VG Frankfurt/Oder, 09.05.2008 - 5 L 282/07
D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz …
- VG München, 11.03.2022 - M 24 E 22.1432
Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebung
- VG München, 22.03.2012 - M 24 K 11.2138
Ausweisung wegen Ermessensdefizits rechtswidrig